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Vortrag Dr. Josef Hingerl Rechtliche Aufarbeitung der Infektionsschutzmaßnahmen

Anbei das Rundschreiben unseres Mitglieds Josef Hingerl

https://afaev.eu/wp-content/uploads/2024/04/Rundschreiben-an-Organe-der-Rechtspflege_von-Dr.-Josef-Hingerl.pdf

Rundschreiben an Organe der Rechtspflege

Richterinnen und Richter,

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtliche Aufarbeitung der Infektionsschutzmaßnahmen

Versagen der Organe der Rechtspflege - Erster Stresstest am Grundgesetz gescheitert

Zweite Chance mit Harbarths Ausstiegsklausel -Steilvorlage in der Entscheidung vom 19.11.2021 (1 BvR 781/21)

Wiederherstellung der Rechtshygiene und Lösungen über Amnestien

Bundesverfassungsgericht als Gralshüter des Grundgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit über einem halben Jahrhundert bin ich mit unserem Rechtsstaat näher befasst, ab 1976 Anwalt und mit dem neuen Insolvenzrecht 1999 fast ausschließlich in diesem Rechtsgebiet tätig, wo erklärtermaßen gescheiterte Mitbürgerinnen und Mitbürger eine zweite Chance bekommen. Eine zweite Chance sollte auch die Justiz bei der Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen erhalten.

Mit den Maßnahmen zur Corona-Pandemie ist unser Rechtsstaat in den Grundfesten erschüttert worden. Da viele Kolleginnen und Kollegen Berührungsängste im Bereich der Corona-Maßnahmen haben, bin ich seit dieser Zeit überwiegend damit beschäftigt, die Vertretung in den verschiedensten coronabezogenen Fällen im Lichte der Grundrechte für Bürgerinnen und Bürger zu übernehmen.

Mit nunmehr 75 Jahren und noch voll im Berufsleben tätig ist es mir eine Ehre, im letzten Teil meines beruflichen Wirkens für den Rechtsstaat und damit für unsere Demokratie einzustehen. Bestärkt sehe ich mich durch Persönlichkeiten wie den früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, der von Anfang an seine warnende Stimme erhob und heute deutlich auf das Versagen der Justiz und auch des Bundesverfassungsgerichts hinweist, indem er unter anderem am 18. September 2023 in einem öffentlich übertragenen Vortrag in der Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund in Berlin ausführt:

Bei der Pandemiebekämpfung ein undifferenziertes, ein allgemeines und letztlich ein unbegrenztes Plazet für Freiheitsbeschränkungen und Grundrechtssuspendierungen jeder Art und jeden Ausmaßes zu erteilen, wie das ja in der Praxis geschehen ist, entspricht jedenfalls nicht unserer freiheitlich - rechtsstaatlichen Ordnung.“

Das Corona-Virus hat gewissermaßen das Grundgesetz infiziert, weil zahlreiche Organe der Rechtspflege sich nicht der rechtstechnischen Mittel bedient haben, die in unserem Rechtsstaat unter Führung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt wurden. Die früheren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter waren bis zu den Corona-Entscheidungen von Harbarth und Kolleginnen und Kollegen die Gralshüter der Verfassung, der Gewaltenteilung und der Grundrechte.

Bewusst hat der ausgeprägt politisch orientierte und mit 48 Jahren jüngste Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Harbarth, den Pfad der Grundrechtstugend verlassen, indem er die Relativierung der Grundrechte zu Beginn der Corona-Zeit bereits am 22. Juni 2020 im Rahmen eines Interviews ankündigte:

Die Grundrechtsausübung geschieht in Corona-Zeiten teilweise in einer anderen Weise als vor der Pandemie. Aber die Grundrechte sind weiter intakt. Sie werden von den Gerichten in Deutschland geschützt, auch vom Bundesverfassungsgericht. Es gibt weder eine Aussetzung der Grundrechte auf Dauer, noch eine Aussetzung im Augenblick. Die Grundrechte gelten, aber sie gelten anders als vor der Krise.“ (Hervorhebung durch den Verfasser).

Ist das eine Zeitenwende, die auch Harbarth neben Politikern nahezu aller etablierten Parteien und auch Kanzler Scholz mit seiner Grundrechtsrelativierung herbeiführen will?

Wirtschaftliche Interessen der Pharmaindustrie scheinen die Politik, die Medien, die Mediziner und auch das Grundgesetz infiziert zu haben. Weder von Wissenschaft, Medizin, noch Politik ist eine Heilung des verletzten Grundgesetzes zu erwarten. Herablassend und entwürdigend wurde von „kleinen Richterlein“ gesprochen, wenn nicht genehme Entscheidungen ergingen, so Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgommery.

Die einzige Chance, die zweite Chance, Rechtshygiene wiederherzustellen, haben die Organe der Rechtspflege, hier in erster Linie Richterinnen und Richter in allen Rechtsgebieten, in denen das Gewaltenteilungsprinzip und die Grundrechte verfassungswidrig Wirkung verloren haben.

Meine Hoffnung liegt bei Richterinnen und Richtern, die (wieder) unabhängig und unbeeinflussbar sein sollten.

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und sonstige Beamtinnen und Beamte müssten remonstrieren, was allerdings regelmäßig der Karriere abträglich sein dürfte.

Bevor ich zur bewundernswerten Ausstiegsklausel und Steilvorlage des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Harbarth in der Entscheidung vom 19.11.2021 komme (Harbarth war übrigens nie Richter; vor seiner Berufung war er Rechtsanwalt und Abgeordneter im Bundestag), sind die beiden Kardinalsünden des Bundesverfassungsgerichts aufzuzeigen, die zur verfassungswidrigen neuen Auslegung der Grundrechte durch Harbarth führten und die zur Erosion der Grundrechte und rechtsstaatlicher Prinzipien gerieten.

  1. Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung

a) durch das Bundesverfassungsgericht

  1. Das gemeinsame Abendessen am 30. Juni 2021

Richterinnen und Richter setzten sich mit der Kanzlerin Merkel als Vertreterin der Legislative und Exekutive am 30. Juni 2021 bei einem Abendessen zusammen und besprachen vermutlich die Strategie des weiteren Vorgehens in Bezug auf die bereits laufenden Corona-Maßnahmen. Gerichte hatten vereinzelt schon begonnen, Corona-Maßnahmen der Exekutive als verfassungswidrig zu erklären.

  1. Entscheidung zur Bundesnotbremse (19.11.2021, Az. 1 BvR 971/21)

Nach dem gemeinsamen Abendessen bei der Kanzlerin war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorprogrammiert. Die Maßnahmen mussten beibehalten werden. Begründet wurde das im Wesentlichen damit, dass man es bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Bundesnotbremse nicht besser wusste. Die Grundkenntnisse aus der Wissenschaft bis zum Zeitpunkt der Entscheidung holte man sich bei der Exekutive, im Wesentlichen vom RKI, dem PEI und der STIKO. Ignoriert wurden Wissenschaftler, die von der ersten Minute an auf die fehlenden Voraussetzungen für die Maßnahmen hinwiesen, wie Ioannidis in den USA; Bhakdi und Wodarg in Deutschland.

  1. Blattschuss der Exekutive auf die Judikative

Noch weit vor dem Gewaltenteilungssündenfall des Bundesverfassungsgerichts bei der Kanzlerin und in der Entscheidung vom 19.11.2021 hat die Exekutive die gesamte Justiz durch einen grandiosen Blattschuss ausgeschaltet in Form des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Familienrichter Christian Dettmar in Weimar mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung. Dettmar war zunächst wohl der einzige Richter in Deutschland, der die Eingriffe in die Grundrechte offenlegte und nach Anhörung von Sachverständigen judizierte, dass die Masken für Kinder schädlich sind, was im Arbeitsrecht schon seit eh und je anerkannt war.

Nach diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erschienen Richterinnen und Richter geradezu paralysiert. Die Drohung mit dem Verlust der beruflichen Existenz war ausreichend, um auf allen Ebenen den Grundrechtsschutz auszublenden. Das war in Gerichtssälen spürbar.

Da das Bundesverfassungsgericht die Bundesnotbremse nach dem Abendessen bei der Kanzlerin weitestgehend absegnete, war es nicht verwunderlich, dass jetzt auch das Landgericht Erfurt bei der Verurteilung des Familienrichters Dettmar auch noch vom Blattschuss der Exekutive paralysiert war.

  1. Verletzung von Grundrechten und Harbarths Ausstiegsklausel als Steilvorlage für Richterinnen und Richter

Zweite Chance und Wiederherstellung von Rechtshygiene im Grundgesetz

Harbarth war nicht mehr -im Vergleich zu seinen Vorgängerinnen und Vorgängern- Gralshüter des Grundgesetzes, die Abstand zur Politik hielten. Als Politiker ist Harbarth schlau wie ein Fuchs und dies lässt sich auch in der Entscheidung vom 19.11.2021 gut erkennen.

Obwohl Harbarth schon im Juni 2020 ankündigte, dass sich mit den Corona-Zeiten die Grundrechtsauslegung verändert, was von Kanzler Scholz dankend aufgegriffen wird in der Form, dass es „keine roten Linien“ mehr gibt, die aber die Grundrechte immer sind, beginnt die Entscheidung vom 19.11.2021 mit einem starken rechtsstaatlichen Auftakt, nämlich mit der Betonung des Gewaltenteilungsprinzips. Harbarth beschwört geradezu, dass man auf die „Staatsgewalt“ im Rahmen der Gewaltenteilung aufpassen müsse:

Der Gewaltenteilungsgrundsatz ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzips des Grundgesetzes… Er bezweckt unter anderem eine politische Machtverteilung sowie die gegenseitige Kontrolle und Begrenzung der drei Gewalten mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt… Die Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten muss gewahrt bleiben, damit keine Gewalt ein vom Grundgesetz nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere erhält.“ (Rn. 140)

Harbarth verlangt hier im Rahmen der politischen Machtverteilung die „Mäßigung der Staatsgewalt“. Das hat die Judikative als dritte Gewalt zu gewährleisten.

Statt aber die Kontrolle auszuüben gegenüber den beiden anderen Gewalten und statt klassisch alles durchzudeklinieren bei der Prüfung am Grundgesetz, wie es die früheren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter gepflegt haben, schlägt sich das Bundesverfassungsgericht auf die Seite der beiden zu kontrollierenden Gewalten und verrät damit den eigenen Auftrag trotz pathetischer anderslautender Proklamation.

Harbarth bleibt durch und durch Politiker. Als Politiker findet er einen genialen Ausweg aus dem Tabubruch, sich mit Legislative und Exekutive gemein zu machen. Zu seiner Aufgabe, die Staatsgewalt zu mäßigen, fehlte jedoch der Mut.

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Harbarth sieht, dass den Richterinnen und Richtern Mut genommen und das Grundrechtsbewusstsein durch den Blattschuss getrübt wurde. Fast wie das Orakel von Delphi gibt er nun den Organen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern die Steilvorlage, die zweite Chance, wie sie sich von der Befleckung der Grundrechte freiwaschen können, nachdem sie sich vorher, wie das Bundesverfassungsgericht selbst, wegen angeblicher Unwissenheit im tatsächlichen Bereich herausgewunden haben.

Harbarth hält verfassungsrechtlich – vorläufig - die Bundesnotbremse und zeigt die ganz einfache Lösung für Richterinnen und Richter auf, nämlich den Weg aus der Unwissenheit über die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und damit zur Verfassungswidrigkeit der Coronamaßnahmen:

„Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage… Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfrei empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt… Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen.“ (Rn. 186) (Hervorhebung durch den Verfasser)

Und zwischenzeitlich sagen es die Politiker, die Abgeordneten im Bundestag und die Minister selbst, dass „ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen“. Das wird zwischenzeitlich weltweit so gesehen, sogar auf dem Balkan, wo Slowenien sogar Infektionsschutzmaßnahmen aufgehoben hat und Bußgelder und Geldstrafen zurückzahlt.

Es liegt nunmehr an den deutschen Richterinnen und Richtern, die von Harbarth in der zweiten Hälfte des Coronadramas angebotene zweite Chance zu ergreifen, Rechtshygiene wiederherzustellen, den Rechtsstaat für die Bürgerinnen und Bürger wieder zurecht zu rücken und nach Anhörung von Sachverständigen und Anwendung der klassischen prozessualen Werkzeuge im Lichte des Grundgesetzes zu judizieren.

Nach der Steilvorlage des Bundesverfassungsgerichts braucht man auf die Aufhebung des Strafurteils gegen den Familienrichter Christian Dettmar nicht zu warten. Fehlurteile gibt es immer. Sie sind korrigierbar. Die Wende in der Rechtsprechung liegt nunmehr in der Hand einer jeden Richterin und eines jeden Richters.

Die Steilvorlage gibt auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit zu remonstrieren. Man muss nicht auf Richterinnen und Richter warten. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 19.11.2021 braucht man sich nicht mehr vor einer eigenständigen Entscheidung zu fürchten. Harbarth fordert geradezu auf, Mut zu zeigen, den Ball endlich im richtigen Tor unterzubringen.

Will man das Ganze auf eine sportliche Ebene eines Fußballspiels herunterbrechen, so ist festzustellen, dass Harbarth als Schiedsrichter in der ersten Hälfte des Corona-dramas einige falsche Elfmeter gepfiffen hat, nun aber in der zweiten Spielhälfte durch die Steilvorlage, durch einen erneuten Elfmeterpfiff nunmehr Richterinnen und Richtern die Chance gibt, das Gleichgewicht im Spiel um Grundrechte und Gewaltenteilung wiederherzustellen und die Grundrechte wieder zum Glänzen zu bringen. Bei der derzeitigen Entwicklung unserer Gesellschaft und des Rechtsstaates ist das von höchster Bedeutung. Gerne würde ich mit Stolz diese neue Situation all denjenigen entgegenhalten, die heute den Rechtsstaat schon aufgegeben haben.

  1. Gesetzliche Aufgaben der Organe der Rechtspflege

Richterinnen und Richter seien an ihren geschworenen Eid erinnert, wonach sie der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen verpflichtet sind. (vgl. § 38 Abs. 1 DRiG).

Bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, auch Organe der Rechtspflege, ist in § 1 Abs. 3 Berufsordnung für Rechtsanwälte zu lesen:

„Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten … vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.“ (Hervorhebung durch den Verfasser)

Nach über 50 Jahren Befassung mit unserem Rechtsstaat ist dies meine vornehmste Aufgabe und besondere Motivation.

  1. Lösungsansätze: Beispielhaft können wir mit der Aufarbeitung von Strafverfahren gegen Ärzte beginnen.

Bisher wurden Ärzte teilweise sogar zu Freiheitsstrafen verurteilt, wenn sie ihren Patienten Atteste ausstellten, die sie von der Pflicht zum Tragen von Masken befreien sollten. Dabei haben gerade diese Ärzte den Grundsatz „nihil nocere“ beachtet.

Hier haben sich die „ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers“ zwischenzeitlich grundlegend geändert, was selbst der Gesundheitsminister Karl Lauterbach öffentlich erklärte. Wie Richterinnen und Richter dies rechtstechnisch bei der Aufarbeitung jetzt lösen, ist offen.

Aber vielleicht besteht die Lösung in einer allgemeinen Amnestie für Ärzte. Eine Bereinigung tut hier Not, wenn wir an unsere Geschichte denken.

Wenn in der Neuen Juristischen Wochenschrift, NJW 2023, 2231 ff. ein Aufsatz von Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. Katrin Gierhake erscheint mit dem Titel „Ärztliche Aufklärung bei Behandlung mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien“, von namhaften Juristen geschrieben, ist dies bereits ein wichtiger Schritt bei der Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen. Die Juristen bestätigen damit die Warnungen von Rechtsanwältin Beate Bahner in ihrem Spiegel Bestseller „Corona Impfung, was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten“ aus dem Jahre 2021.

Das Ergebnis der juristischen Betrachtung lautet ganz einfach, dass Impfärzte Straftaten begangen haben, letztendlich bis hin zu Tötungsdelikten, wenn sie nicht richtig aufgeklärt haben. Die richtige Aufklärung würde aber nach dem Aufsatz nur darin gelegen haben, dass man den Patienten unumwunden erklärt hätte, dass man als Arzt nicht wisse, was man hier den Patienten injiziert und welche möglichen Auswirkungen das alles hat. Die Aussage des Gesundheitsministers Lauterbach, die Impfung habe „praktisch keine Nebenwirkungen“, ist jedenfalls grundlegend falsch, was jeder Arzt aufgrund seiner Ausbildung wissen konnte.

Mit der Amnestie könnte man tatsächlich alles erledigen, die angeblichen Straftaten derjenigen Ärzte, die angeblich falsche Atteste ausstellten und die echten Straftaten des Großteils der Impfärzte mit Körperverletzungen und Tötungsdelikten.

Eine Aufarbeitung ist notwendig. Sie kann nur Richterinnen und Richtern gelingen. Politiker, Medien und Ärzte haben völlig versagt.

Mein Aufruf an Richterinnen und Richter: Schaffen Sie Rechtshygiene durch Aufarbeitung der Coronamaßnahmen, dienen Sie dem Rechtsstaat und damit unserer Demokratie.

Mit freundlichen rechtsstaatlichen Grüßen

Dr. Josef Hingerl

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. phil. Andreas Neumann beschreibt in seinem Artikel, dass das Corona-Recht wie das Baurecht eine Misch-Materie aus den verschiedenen universitären Rechtsfächern ist und erklärt, warum Corona-Fachanwälte neben dem Medizinrecht und Pharmarecht auch das Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht, das Verwaltungsrecht und Staatsrecht (bzw. Verfassungsrecht) sowie das Arbeitsrecht beherrschen sollten.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/neues-rechtsgebiet-corona-recht-203098.html

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